§ 5 Urheberrecht
(1) Sämtliche von uns übergebene Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschläge und dgl., bleiben unser ausschließliches Eigentum, es sei denn, es wird eine anders lautende Vereinbarung abgeschlossen; bestehende Urheberrechte bleiben allein uns vorbehalten.
(2) Die übergebenen Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ohne unsere vorausgehende schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind jederzeit auf Verlangen an uns zurückzugeben. Unterlagen, die uns vom Kunden übergeben werden, behandeln wir in gleicher Weise.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt.
§ 7 Lieferbedingungen
(1) Wir geben die Lieferfrist bei der Annahme der Bestellung an. Die Lieferfrist kann ebenso zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Gleichzeitig werden wirdie voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist auch innerhalb der neuen Lieferfrist die Leistung nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Einebereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von uns unverzüglich erstattet. Nicht verfügbar im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die Leistung insbesondere, wenn unser Zulieferer nicht rechtzeitig liefert, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch die Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Für den Eintritt des Lieferverzugs ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wirin Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablaufdieser Nachfrist kann der Kunde pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. DieSchadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises, welcher der Lieferwert ist. Insgesamt beträgt die Schadenspauschale jedoch höchsten5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt es vorbehalten, nachzuweisen,dass dem Kunden kein Schaden oder nur ein unwesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Kunden laut § 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unserer gesetzlichen Rechte insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§8 Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Der Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten desKunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskraft). Soweitnicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesonderedas Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht spä-testens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zurAusführung der Verwendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies giltunabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder unabhängigdavon, wer die Fracht- bzw. Versandkosten trägt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diesefür den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme diegesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe- bzw. Abnahmesteht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(4a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir alsHersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit WarenDritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis derRechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen giltfür das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(4b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungengegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen dieAbtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung derabgetretenen Forderungen.
(4c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichtenuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt
(4d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sorgsam zu behandeln und sie während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Zerstörung, Diebstahl oder anderen Verlust in ausreichender Höhe zu versichern. Die Versicherungshöhe ist ausreichend, wenn sie dem vereinbarten Kaufpreis der Ware einschließlich aller Nebenkosten entspricht.Die aus dieser Versicherung des Kunden bestehenden Freistellungsansprüche tritt der Kunde hiermit an uns ab.
§ 10 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rü- gepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kundeden fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangelangemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zugeben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle derErsatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriftenzurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache nochden erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondereTransport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir,wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen desKunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von unsErsatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. DasSelbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zusetzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehennur nach Maßgabe von § 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.